Ja zur Konzernverantwortungs-Initiative
Für etwas mehr gerechtigkeit in der Welt!
Es ist höchst schockierend, wie die vernünftige Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) mit frei erfundenen Argumenten bekämpft wird. Warum wohl? Weil es keine guten Argumente gibt, um Konzernen weiterhin das Recht zu gewähren, ungestraft mit Menschenrechtsverletzungen und massiver Umweltverschmutzung skrupellos Geld zu verdienen.
Die hinterlistigsten Argumente gegen die KVI
Die Beweislastumkehr
Die Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) schafft das Recht, einen Schweizer Konzern einzuklagen, wenn eine seiner Tochterfirmen einen Schaden verursacht hat durch eine Verletzung der Menschenrechte oder eine massive Umweltverschmutzung. Es würde zu einer Schadenersatzklage kommen und da ist der Fall klar:
Der Kläger muss beweisen:
- Dass er einen Schaden erlitten hat.
- Dass dieser Schaden von der Tochtergesellschaft des Schweizer Konzerns verursacht wurde.
- Dass der Konzern die Tochtergesellschaft kontrolliert.
Nichts von einer Beweislastumkehr. Aber warum kommt das Argument immer und immer wieder? Das ist ein übler Trick der Gegner. Die bezeichnen folgenden Vorgang als Beweislastumkehr, obwohl es sich um eine zusätzliche Entlastungsmöglichkeit für den schuldigen Konzern handelt:
Sind alle oben genannten Punkte bewiesen? Dann hat der Konzern immer noch die Möglichkeit, sich von der Zahlung von Schadenersatz zu befreien, indem er beweist, dass er die Sorgfaltsprüfung sauber ausgeführt hat. Die Gegner hätten gerne, dass dies der Kläger ebenfalls beweisen müsste. Logisch, dass dies gar nicht möglich ist, da die entsprechenden Dokumente nur dem Konzern zur Verfügung stehen. Damit würde jede Chance auf Erfolg vernichtet. Das versuchen sie nun mit dem zahnlosen Gegenvorschlag.
Das falsche Wort "Beweislastumkehr" verwenden die Gegner immer ohne jede Erklärung oder sie erklären genüsslich - aber im Zusammenhang mit der Initiative völlig zusammenhangslos - was das Wort bedeutet. Damit kann der durchschnittliche Zuhörer nicht beurteilen, dass es sich eigentlich um eine Entlastungsmöglichkeit handelt und nicht wirklich um eine Beweislastumkehr.
Kurz: En fuuuule Trick!
Der Kläger muss beweisen:
- Dass er einen Schaden erlitten hat.
- Dass dieser Schaden von der Tochtergesellschaft des Schweizer Konzerns verursacht wurde.
- Dass der Konzern die Tochtergesellschaft kontrolliert.
Nichts von einer Beweislastumkehr. Aber warum kommt das Argument immer und immer wieder? Das ist ein übler Trick der Gegner. Die bezeichnen folgenden Vorgang als Beweislastumkehr, obwohl es sich um eine zusätzliche Entlastungsmöglichkeit für den schuldigen Konzern handelt:
Sind alle oben genannten Punkte bewiesen? Dann hat der Konzern immer noch die Möglichkeit, sich von der Zahlung von Schadenersatz zu befreien, indem er beweist, dass er die Sorgfaltsprüfung sauber ausgeführt hat. Die Gegner hätten gerne, dass dies der Kläger ebenfalls beweisen müsste. Logisch, dass dies gar nicht möglich ist, da die entsprechenden Dokumente nur dem Konzern zur Verfügung stehen. Damit würde jede Chance auf Erfolg vernichtet. Das versuchen sie nun mit dem zahnlosen Gegenvorschlag.
Das falsche Wort "Beweislastumkehr" verwenden die Gegner immer ohne jede Erklärung oder sie erklären genüsslich - aber im Zusammenhang mit der Initiative völlig zusammenhangslos - was das Wort bedeutet. Damit kann der durchschnittliche Zuhörer nicht beurteilen, dass es sich eigentlich um eine Entlastungsmöglichkeit handelt und nicht wirklich um eine Beweislastumkehr.
Kurz: En fuuuule Trick!